Im Übrigen hielt es fest, dass selbst wenn die Frist eingehalten worden wäre, das Gesuch abgewiesen hätte werden müssen, weil nicht ersichtlich sei, dass erhebliche Tatsachen nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt worden seien. Die dagegen von … am 21. Mai 2004 erhobene Beschwerde wies die Regierung des Kantons Graubünden mit im Wesentlichen denselben Überlegungen mit Entscheid vom 11. August 2004 ab.