Mit Verfügung vom 29. April 2004 trat das JPSD auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, weil die in Art. 11 Abs. 2 VVG vorgesehene Frist von 90 Tagen für die Einreichung des Gesuches verpasst worden und auch kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich sei. Im Übrigen hielt es fest, dass selbst wenn die Frist eingehalten worden wäre, das Gesuch abgewiesen hätte werden müssen, weil nicht ersichtlich sei, dass erhebliche Tatsachen nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt worden seien.