Diese ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnete Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 22. September 2003 fand eine Besprechung zwischen den Gesuchstellern, dem Bauberater der Pro lnfirmis Graubünden sowie einem Vertreter des kantonalen Sozialamtes statt. Im Rahmen dieser Aussprache wurden die Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuches hingewiesen. Am 13. Januar 2004 reichte … beim kantonalen Sozialamt ein Wiedererwägungsgesuch ein.