{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-112_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdca23ed7350a2920e5f185cfda024ee9484f506394903a89edfc7ad5de0c40361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdca23ed7350a2920e5f185cfda024ee9484f506394903a89edfc7ad5de0c40361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_112", "Checksum": "e96e2406ba8e5821bf49e826dbb12c83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 18.11.2004 S 2004 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsbeitrag für behindertengerechte Bauten | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:32", "Checksum": "843fe87add105811a197f9e8d4536710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 112\nRegeste:\nKantonsbeitrag für behindertengerechte Bauten | Ergänzungsleistungen/EOG\n\n b) Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen\nunterscheidet diesbezüglich zwischen Widerruf (Art. 10 VVG) und Revision\n(Art. 11 VVG). Der Beschwerdeführer hat sich von Anbeginn des\nRechtsstreites auf den Standpunkt gestellt, dass das Departement in der dem\nangefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung die\nbehinderungsbedingten Mehrkosten nicht richtig berechnet und entsprechend\nbereits bei ihrem Erlass einen Mangel aufgewiesen habe. Für die\nWiedererwägung ursprünglich mangelbehafteter Verfügungen steht nun aber,\nwie bereits die vorbefassten Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, im\nkonkreten Fall lediglich das Institut der Revision i.S. von Art. 11 VVG zur\nVerfügung.\n\nc) Danach kann die entscheidende Behörde eine bereits in Rechtskraft\nerwachsene Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen\nhin aufheben oder ändern, wenn einer der in Art. 11 Abs. 1 lit. a bis d VVG\naufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Art 11 Abs. 2 VVG verlangt\nzudem, dass ein Revisionsgesuch – abgesehen von hier nicht zutreffenden\nAusnahmen - innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der\nBehörde, welche zuletzt entschieden hat, eingereicht werden muss.\nVorliegend ergibt sich aus den Akten ohne weiteres – und es ist auch\nunbestritten geblieben - dass mit dem am 13. Januar 2004 eingereichten\nWiedererwägungsgesuch die massgebliche Frist (spätest möglicher\nFristablauf: 22 Dezember 2003) verpasst, das Gesuch mithin verspätet\neingereicht worden ist. Rechtsfolge der verspäteten Einreichung ist, dass das\nDepartement auf sein Gesuch nicht mehr eintreten durfte.\n\nd) Selbst wenn das Departement auf sein Gesuch hätte eintreten können, hätte\nes vorliegend abgewiesen werden müssen, weil keiner der in Art. 11 Abs. 1\nlit. a – d VVG aufgeführten Revisionsgründe erfüllt gewesen wäre.\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Departement im Rahmen seiner\nVerfügung vom 6./11. August 2003 aktenkundige, erhebliche Tatsachen nicht\noder auf irrtümliche Weise gewürdigt hätte. Liegt aber auch kein\nWiedererwägungsgrund vor, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als\nrechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung an den Kanton Graubünden wird praxisgemäss abgesehen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.--\n\nzusammen Fr. 1’102.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}