{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-112_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdca23ed7350a2920e5f185cfda024ee9484f506394903a89edfc7ad5de0c40361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdca23ed7350a2920e5f185cfda024ee9484f506394903a89edfc7ad5de0c40361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_112", "Checksum": "e96e2406ba8e5821bf49e826dbb12c83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2002 stellten … und … gestützt auf Art. 38 des kantonalen\nGesetzes über die Förderung von Menschen mit Behinderungen\n(Behindertengesetz) ein Gesuch um Gewährung eines Beitrages an die\nzusätzlichen Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines\nNeubaus mit zwei behindertengerecht anpassbaren 4-Zimmer-Wohnungen\nund einer Physiotherapiepraxis in der Gemeinde ...\nMit Verfügung vom 6. August 2003, mitgeteilt am 11. August 2003, sprach\nihnen das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JSPD) einen\nKantonsbeitrag in der Höhe von Fr. 7’700.-- zu. Für die Ermittlung dieser\nMehrkosten wurde der Verfügung die Berechnung der Bauberatung der Pro\nInfirmis Graubünden vom 30. Juni 2003 zu Grunde gelegt. Diese Berechnung\nweist behinderungsbedingte Mehrkosten von insgesamt Fr. 19‘250.-- aus,\nworan sich der Kanton mit 40% beteiligte. Diese ohne Rechtsmittelbelehrung\neröffnete Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\nAm 22. September 2003 fand eine Besprechung zwischen den\nGesuchstellern, dem Bauberater der Pro lnfirmis Graubünden sowie einem\nVertreter des kantonalen Sozialamtes statt. Im Rahmen dieser Aussprache\nwurden die Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines\nWiedererwägungsgesuches hingewiesen.\nAm 13. Januar 2004 reichte … beim kantonalen Sozialamt ein\nWiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen\ngeltend, im Rahmen des Bauverfahrens sei ihm die Übernahme der Kosten\nfür den Einbau eines rollstuhlgängigen Liftes (rund Fr. 47‘000) zugesichert\nworden. Der Bauberater der Pro lnfirmis Graubünden habe das Projekt und\ndie anschliessende Ausführung begleitet. Da dies im Auftrag des Kantons\nerfolgte, seien diese Handlungen als Handlungen im Namen des Kantons zu\nbetrachten.\n\nMit Verfügung vom 29. April 2004 trat das JPSD auf das\nWiedererwägungsgesuch nicht ein, weil die in Art. 11 Abs. 2 VVG\nvorgesehene Frist von 90 Tagen für die Einreichung des Gesuches verpasst\nworden und auch kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich sei. Im\nÜbrigen hielt es fest, dass selbst wenn die Frist eingehalten worden wäre, das\nGesuch abgewiesen hätte werden müssen, weil nicht ersichtlich sei, dass\nerhebliche Tatsachen nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt worden\nseien.\nDie dagegen von … am 21. Mai 2004 erhobene Beschwerde wies die\nRegierung des Kantons Graubünden mit im Wesentlichen denselben\nÜberlegungen mit Entscheid vom 11. August 2004 ab.\n\n2. Gegen den abschlägigen Entscheid reichte … am 29. August 2004 beim\nVerwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen\nBegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung\nbrachte er im Wesentlichen vor, es seien seitens des Kantons Fehler gemacht\nworden. Er habe mit rund Fr. 50'000.-- budgetiert und sei nun, nachdem er\nlediglich einen Kantonsbeitrag von Fr. 7'700.-- erhalten habe, in finanzielle\nNöte geraten.\n\n3. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragte unter Verweis auf den\nangefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Mit Verfügung vom 6./11. August 2003 hat das JPSD dem Beschwerdeführer\nan die behinderungsbedingten Mehrkosten seines Neubaus einen\nKantonsbeitrag von Fr. 7'700.-- zugesprochen. Fest steht, dass die Verfügung\nohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist. Die Konsequenz dieses\nVersäumnisses bestand im Wesentlichen darin, dass ein Weiterzug innert 2\nMonaten seit Mitteilung zulässig gewesen wäre (Art. 9 Abs. 3 VVG).\nDiesbezüglich kann anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden\nErwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.\nWeil der Beschwerdeführer selbst innert dieser gesetzlich „erstreckten“ Frist\nkein ordentliches Rechtsmittel eingereicht hat, ist die Verfügung in Rechtskraft\nerwachsen.\n\n2. a) Mit Eingabe vom 13. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer beim\nzuständigen, kantonalen Departement ein Wiedererwägungsgesuch\neingereicht. Dieses ist auf das Gesuch mit der Überlegung, dass er die im\nkantonalen Recht enthaltene 90-tägige Frist nicht eingehalten habe und im\nÜbrigen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung\nnicht gegeben seien, nicht eingetreten. Die Regierung wies die dagegen\nerhobene Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid (RB Nr. 1111 vom 10./11.\nAugust 2004) ab und bestätige damit die Rechtmässigkeit des\nNichteintretensentscheides des JPSD vom 29. April 2004. Gegenstand des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens kann damit nur sein, ob sie den\ndepartementalen Nichteintretensentscheid zu Recht geschützt hat. Dies ist zu\nbejahen.\n\n"}