d) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der angefochtene Einspracheentscheid in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig ist, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. Über das Erlassgesuch muss zunächst die FAK im Anschluss an dieses Rekursverfahren entscheiden. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Rekursverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 11 VVS (Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.