c) Ein Rückforderungsverzicht auf die seit 01.01. bis 31.12.2002 zu Unrecht bezogenen KZ von Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--) wäre indes sachlich nicht mehr haltbar gewesen, da das entsprechende Melde-, Informations- und Kündigungsversäumnis der früheren Arbeitgeberin letztlich sicherlich nicht der FAK angelastet werden kann.