324a Abs. 4 OR) seit längerem ersatzweise Versicherungsleistungen bezahlt wurden. Die Auszahlungsmodalität oder die Herkunft des ausgerichteten Geldes ist nämlich stets nur insofern und solange von Belang, als sie jeweils noch vom privatrechtlichen Lohnfortzahlungsanspruch gedeckt ist. Vorliegend trifft dies nachweislich aber eben gerade nur vom 29.01.- 29.07.2001 zu, womit der unmittelbar daran gekoppelte Anspruch auf Kinderzulagen ebenfalls auf jenen Zeitpunkt hin erloschen ist.