324a/b, S. 153), wobei die in Art. 5 Abs. 3 VVzFZG (BR 548.110) vorgeschriebene Berechnung berücksichtigt wurde. Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Ende Januar 2001 hätte somit ein Lohnfortzahlungsanspruch während max. 6 Monaten bis Ende Juli 2001 bestanden. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten ist die Tatsache eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses (bis Dezember 2002) hierzu indes ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass anstatt des realen Monatslohns (aufgrund der freiwillig abgeschlossenen Taggeldversicherung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR)