Arbeitgeberin (mangels anders lautender Abrede) von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, ihrem Arbeitnehmer den Lohn bei der Anstellungsdauer von fast zwei Jahrzehnten trotz fehlender Gegenleistung infolge Krankheit bzw. Unfalls auch fortan auszurichten. Von der gesetzlichen Dauer dieser Lohnfortzahlungsverpflichtung hängt unausweichlich auch der Anspruch auf die hier allein strittigen Kinderzulagen ab, da die Ausrichtung der öffentlichrechtlichen Kinderzulagen gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. a KZG unmittelbar und ausschliesslich an den Bestand eines existierenden Lohnanspruchs nach Art. 324a OR geknüpft ist.