Abs. 2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessen längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. b)