Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Art. 10 FZG). Ab wann und wie lange ein Lohnanspruch – als unerlässliche Voraussetzung für den Empfang von Kinderzulagen - besteht, ist eine zivilrechtliche Vorfrage, die in den arbeitsrechtlichen Vorschriften nach Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und der dazu entwickelten Rechtsprechung geregelt wird.