Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes für Familienzulagen (FZG; BR 548.100) entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch des Arbeitsnehmers. Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Art. 10 FZG).