3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die SVA Graubünden, Sektion FAK, Abweisung des Rekurses. Richtig sei zwar, dass der Anspruch auf KZ an sich unabhängig davon sei, ob real Lohn oder ersatzweise Versicherungsleistungen bezahlt würden. Falsch sei jedoch, dass allein wegen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses bis Ende 2002 auch ein Lohnanspruch bis dahin fortbestanden hätte. Massgebend sei dafür einzig, wie lange arbeitsrechtlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (vorliegend in Anbetracht von 18. Dienstjahren bei derselben Arbeitgeberin) bestanden hätte.