Zu seiner Entlastung führte er im Wesentlichen an, dass sein damaliges Arbeitsverhältnis ununterbrochen von Dezember 2000 bis Dezember 2002 gedauert habe und damit auch der gesetzliche Lohnanspruch, der unbestritten die Voraussetzung für den Empfang der KZ-Beiträge darstellte, grundsätzlich bis Ende 2002 weiter bestanden habe. Die Tatsache, dass damals anstelle seines Monatsgehalts ersatzweise lediglich die Krankentaggelder der ÖKK (nur 80% des Lohns, da 100% arbeitsunfähig) ausbezahlt worden seien, habe an der Bezugsberechtigung der strittigen KZ für 2002 nichts geändert.