Gleichzeitig stellte er auch noch ein Erlassgesuch, falls der Rekurs abgewiesen werden sollte. Zu seiner Entlastung führte er im Wesentlichen an, dass sein damaliges Arbeitsverhältnis ununterbrochen von Dezember 2000 bis Dezember 2002 gedauert habe und damit auch der gesetzliche Lohnanspruch, der unbestritten die Voraussetzung für den Empfang der KZ-Beiträge darstellte, grundsätzlich bis Ende 2002 weiter bestanden habe.