2. Dagegen erhob der Betroffene am 19. August 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, der angefochtene FAK-Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückerstattung der angeblich zu Unrecht bezogenen KZ für 2002 von insgesamt Fr. 3'600.-- sei zu verzichten. Gleichzeitig stellte er auch noch ein Erlassgesuch, falls der Rekurs abgewiesen werden sollte.