Zur Begründung wurde angeführt, dass er seit dem 29.01.2001 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb sein Lohnanspruch, der die Grundlage für den Bezug der ausbezahlten KZ-Beiträge gebildet habe, spätestens am 29.07.2001 (Lohnfortzahlungspflicht laut „Berner Skala“ während 26 Wochen bzw. ½ Jahr) erloschen sei. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der SVA Graubünden, Abteilung FAK, mit Entscheid vom 24.06.2004 abgewiesen.