d) Mit Verfügung vom 04.02.2004 teilte die FAK dem KZ-Bezüger mit, dass er ab 01.01.2002 keinen Anspruch (mehr) auf Kinderzulagen gehabt hätte und daher nun die zu viel bezogenen KZ von Fr. 3'600.-- zurückzuerstatten habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass er seit dem 29.01.2001 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb sein Lohnanspruch, der die Grundlage für den Bezug der ausbezahlten KZ-Beiträge gebildet habe, spätestens am 29.07.2001 (Lohnfortzahlungspflicht laut „Berner Skala“ während 26 Wochen bzw. ½ Jahr) erloschen sei.