{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-106_2004-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_106_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe2bceb8fb7f7ece422fc95a0a4d8880b685e3d48d585580ae19fb9b501eb98181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe2bceb8fb7f7ece422fc95a0a4d8880b685e3d48d585580ae19fb9b501eb98181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_106", "Checksum": "701bb21688160d40e9ded90f2812c230"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Wer Familienzulagen bezogen\nhat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse\nzustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Art. 10\nFZG). Ab wann und wie lange ein Lohnanspruch – als unerlässliche\nVoraussetzung für den Empfang von Kinderzulagen - besteht, ist eine\nzivilrechtliche Vorfrage, die in den arbeitsrechtlichen Vorschriften nach Art.\n319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und der dazu\nentwickelten Rechtsprechung geregelt wird. Nach Art. 324a OR gilt\nhinsichtlich der Lohnfortzahlungspflicht was folgt:\nAbs. 1\nWird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie\nKrankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines\nöffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert,\nso hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden\nLohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausgefallenen\nNaturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat\noder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.\n\nAbs. 2\nSind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht\nlängere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr\nden Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessen längere Zeit zu\nentrichten, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen\nUmständen.\nb) Im Einzelfall ist erstellt, dass der Versicherte bereits seit 1984 bei derselben\nArbeitgeberin beschäftigt war, dass er ab Februar 2001 aufgrund des\nunbefristeten Arbeitsvertrags vom Dezember 2000 regelmässig\nKinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 300.-- bezog, dass er ab Ende\nJanuar 2001 unverschuldet (krankheits-/unfallbedingt) zu 100%\narbeitsunfähig war und dass das erwähnte Arbeitsverhältnis trotzdem bis zur\nKündigung im Dezember 2002 von Seiten der Arbeitgeberin aufrechterhalten\nwurde. Vorfrageweise stellt sich hier damit die Frage, wie lange die\nArbeitgeberin (mangels anders lautender Abrede) von Gesetzes wegen\nverpflichtet gewesen wäre, ihrem Arbeitnehmer den Lohn bei der\nAnstellungsdauer von fast zwei Jahrzehnten trotz fehlender Gegenleistung\ninfolge Krankheit bzw. Unfalls auch fortan auszurichten. Von der gesetzlichen\nDauer dieser Lohnfortzahlungsverpflichtung hängt unausweichlich auch der\nAnspruch auf die hier allein strittigen Kinderzulagen ab, da die Ausrichtung\nder öffentlichrechtlichen Kinderzulagen gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. a KZG\nunmittelbar und ausschliesslich an den Bestand eines existierenden\nLohnanspruchs nach Art. 324a OR geknüpft ist. Nach der im Kanton\nGraubünden zur Anwendung kommenden „Berner Skala“ liegt der\nLohnfortzahlungsanspruch bei einer Beschäftigungsdauer von 18 Jahren bei\n26 Wochen bzw. 6 Monaten (vgl. Berner Skala: Manfred Rehbinder,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, 11. Aufl., Bern 1993, § 9 A IV 2a S. 79; Ullin\nStreiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, zu Art. 324a/b,\nS. 153), wobei die in Art. 5 Abs. 3 VVzFZG (BR 548.110) vorgeschriebene\nBerechnung berücksichtigt wurde. Ausgehend von einer vollständigen\nArbeitsunfähigkeit ab Ende Januar 2001 hätte somit ein\nLohnfortzahlungsanspruch während max. 6 Monaten bis Ende Juli 2001\nbestanden. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten ist die Tatsache eines\nungekündigten Arbeitsverhältnisses (bis Dezember 2002) hierzu indes\nebenso unerheblich, wie der Umstand, dass anstatt des realen Monatslohns\n(aufgrund der freiwillig abgeschlossenen Taggeldversicherung im Sinne von\nArt. 324a Abs. 4 OR) seit längerem ersatzweise Versicherungsleistungen\nbezahlt wurden. Die Auszahlungsmodalität oder die Herkunft des\nausgerichteten Geldes ist nämlich stets nur insofern und solange von Belang,\nals sie jeweils noch vom privatrechtlichen Lohnfortzahlungsanspruch gedeckt\nist. Vorliegend trifft dies nachweislich aber eben gerade nur vom 29.01.-\n29.07.2001 zu, womit der unmittelbar daran gekoppelte Anspruch auf\nKinderzulagen ebenfalls auf jenen Zeitpunkt hin erloschen ist. Kulanterweise\nzeigte sich die FAK bereit, für weitere fünf Monate (01.08.-31.12.01), in denen\nbereits Fr. 1'500.-- zuviel KZ bezogen wurden, auf eine Rückforderung nach\nArt. 10 FZG zu verzichten.\n\nc) Ein Rückforderungsverzicht auf die seit 01.01. bis 31.12.2002 zu Unrecht\nbezogenen KZ von Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--) wäre indes sachlich nicht mehr\nhaltbar gewesen, da das entsprechende Melde-, Informations- und\nKündigungsversäumnis der früheren Arbeitgeberin letztlich sicherlich nicht\nder FAK angelastet werden kann.\n\nd) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der angefochtene\nEinspracheentscheid in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig ist,\nwas im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. Über das Erlassgesuch\nmuss zunächst die FAK im Anschluss an dieses Rekursverfahren\nentscheiden.\n\n"}