{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-106_2004-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_106_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe2bceb8fb7f7ece422fc95a0a4d8880b685e3d48d585580ae19fb9b501eb98181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe2bceb8fb7f7ece422fc95a0a4d8880b685e3d48d585580ae19fb9b501eb98181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_106", "Checksum": "701bb21688160d40e9ded90f2812c230"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Ab 1984 arbeitete er jeweils als Monteur bei der ... Laut unbefristetem\nArbeitsvertrag vom 01.12.2000 betrug sein Monatslohn Fr. 4'350.--. Seit\n01.02.2001 gewährte ihm die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)\naufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich Kinderzulagen\n(KZ) von Fr. 300.-- (2 x Fr. 150.--) im Monat bzw. Fr. 3'600.-- im Jahr.\n\nb) Vom 29.01.2001 bis 09.12.2002 war … zu 100% arbeitsunfähig. Anstatt des\nMonatslohns bezog er damals die Krankentaggelder der ÖKK (80% des\nLohns), bei der er zuvor durch die Arbeitgeberin versichert worden war. Am\n28.12.2002 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem\nEinvernehmen (rückwirkend) per Mitte Dezember 2002, da der betreffende\nArbeitnehmer auf diesen Zeitpunkt andernorts eine neue Arbeitsstelle\ngefunden bzw. angetreten hatte.\n\nc) Am 06.02.2003 teilte die frühere Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt\n(SVA) des Kantons Graubünden bezüglich Gesamtlohnabrechnung 2002 in\nihrem Betrieb mit, dass der besagte Monteur und Familienvater von der FAK\ninsgesamt Fr. 3'600.-- KZ für 2002 sowie die Taggelder der ÖKK (anstelle\nseines Gehalts) empfangen habe.\n\nd) Mit Verfügung vom 04.02.2004 teilte die FAK dem KZ-Bezüger mit, dass er\nab 01.01.2002 keinen Anspruch (mehr) auf Kinderzulagen gehabt hätte und\ndaher nun die zu viel bezogenen KZ von Fr. 3'600.-- zurückzuerstatten habe.\nZur Begründung wurde angeführt, dass er seit dem 29.01.2001 zu 100%\narbeitsunfähig gewesen sei und deshalb sein Lohnanspruch, der die\nGrundlage für den Bezug der ausbezahlten KZ-Beiträge gebildet habe,\nspätestens am 29.07.2001 (Lohnfortzahlungspflicht laut „Berner Skala“\nwährend 26 Wochen bzw. ½ Jahr) erloschen sei.\nEine dagegen erhobene Einsprache wurde von der SVA Graubünden,\nAbteilung FAK, mit Entscheid vom 24.06.2004 abgewiesen.\n\n2. Dagegen erhob der Betroffene am 19. August 2004 frist- und formgerecht\nRekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren,\nder angefochtene FAK-Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die\nRückerstattung der angeblich zu Unrecht bezogenen KZ für 2002 von\ninsgesamt Fr. 3'600.-- sei zu verzichten. Gleichzeitig stellte er auch noch ein\nErlassgesuch, falls der Rekurs abgewiesen werden sollte. Zu seiner\nEntlastung führte er im Wesentlichen an, dass sein damaliges\nArbeitsverhältnis ununterbrochen von Dezember 2000 bis Dezember 2002\ngedauert habe und damit auch der gesetzliche Lohnanspruch, der\nunbestritten die Voraussetzung für den Empfang der KZ-Beiträge darstellte,\ngrundsätzlich bis Ende 2002 weiter bestanden habe. Die Tatsache, dass\ndamals anstelle seines Monatsgehalts ersatzweise lediglich die\nKrankentaggelder der ÖKK (nur 80% des Lohns, da 100% arbeitsunfähig)\nausbezahlt worden seien, habe an der Bezugsberechtigung der strittigen KZ\nfür 2002 nichts geändert.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die SVA Graubünden, Sektion FAK,\nAbweisung des Rekurses. Richtig sei zwar, dass der Anspruch auf KZ an sich\nunabhängig davon sei, ob real Lohn oder ersatzweise\nVersicherungsleistungen bezahlt würden. Falsch sei jedoch, dass allein\nwegen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses bis Ende 2002 auch ein\nLohnanspruch bis dahin fortbestanden hätte. Massgebend sei dafür einzig,\nwie lange arbeitsrechtlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (vorliegend in\nAnbetracht von 18. Dienstjahren bei derselben Arbeitgeberin) bestanden\nhätte. Laut der im Kanton Graubünden zur Anwendung gelangenden „Berner\nSkala“ hätte die frühere Arbeitgeberin ihrem langjährigen Mitarbeiter (der seit\ndem 29.01.01 zu 100% arbeitsunfähig war) noch während sechs Monaten\nbzw. 26 Wochen sein Gehalt weiter bezahlen müssen. Damit sei hinreichend\nerstellt, dass die Ausrichtung von KZ spätestens ab dem Jahr 2002 nicht mehr\ngerechtfertigt gewesen sei und daher die zu viel empfangenen Fr. 3'600.-- (12\nx Fr. 300.--) von Gesetzes wegen zurückbezahlt werden müssten. Für die Zeit\nvom 01.08.-31.12.2001 werde auf eine Rückerstattung der ebenso zu Unrecht\nbezogenen KZ-Beiträge hingegen verzichtet.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}