6. Den vorausgegangenen Erwägungen entsprechend, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG vermittlungsfähig ist und ihr daher durch die Beschwerdegegnerin Arbeitslosentaggelder seit dem 08.10.2002 auszurichten sind. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung aufgehoben. Es wird festgestellt, dass … vermittlungsfähig ist und ab 8. Oktober 2002 Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben.