Die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Taggelder bezog, liegen keineswegs alle in Phasen der Hochkonjunktur. Es ist zudem weder belegt, wie intensiv die Beschwerdeführerin zu den fraglichen Zeiten Arbeit gesucht hat, noch aus welchen Gründen sie in Arbeitslosigkeit geriet. Allein aufgrund der bezogenen Taggelder kann daher nicht auf die Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden.