Zur Bekräftigung reicht sie Datenauszüge ein, die den Bezug von Taggeldern durch die Beschwerdeführerin vom 01.11.1993 bis zum 31.10.1995 (400 Taggelder), vom 01.05.1998 bis zum 30.04.2000 (442,9 Taggelder) und vom 04.01.2002 bis im Oktober 2002 (192 Taggelder) belegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der wiederholte Bezug von Taggeldern allein nicht ausreicht, um auf Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten zu schliessen. Die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Taggelder bezog, liegen keineswegs alle in Phasen der Hochkonjunktur.