Wenn eine körperlich behinderte Person in einer Periode der Hochkonjunktur trotz ernsthafter Bemühungen während längerer Zeit keine feste Anstellung finde, so sei die Folgerung, dass sie demzufolge nicht vermittelt werden könne und somit vermittlungsunfähig sei, weder bundesrechtswidrig noch willkürlich. Zur Bekräftigung reicht sie Datenauszüge ein, die den Bezug von Taggeldern durch die Beschwerdeführerin vom 01.11.1993 bis zum 31.10.1995 (400 Taggelder), vom 01.05.1998 bis zum 30.04.2000 (442,9 Taggelder) und vom 04.01.2002 bis im Oktober 2002 (192 Taggelder) belegen.