5. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin seit 1993 wiederholt und während längeren Abschnitten arbeitslos war und Taggelder bezog. Wenn eine körperlich behinderte Person in einer Periode der Hochkonjunktur trotz ernsthafter Bemühungen während längerer Zeit keine feste Anstellung finde, so sei die Folgerung, dass sie demzufolge nicht vermittelt werden könne und somit vermittlungsunfähig sei, weder bundesrechtswidrig noch willkürlich.