d) Die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten ist unter Vorgabe der Hypothese eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu stellen. Dies bedeutet, dass der Versicherte nicht nur bei ausgesprochenem Arbeitskräftemangel eingesetzt werden kann, sondern auch bei Annahme eines Gleichgewichtes zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen. Dabei umfasst der Angebotsfächer im ausgeglichenen Markt auch Stellen, bei denen mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden darf (ARV 1998 Nr. 5). Gerade unter diesen Bedingungen ist eine Stelle, wie sie oben, Erw.