Die genannte Vorgabe bedeutet im Verhältnis zu den oben, Erw. 4.b) aufgelisteten Erfordernissen keine bedeutende Einschränkung der Vermittlungsfähigkeit. Da eine wechselnd sitzende, gehende, stehende Tätigkeit gesucht werden muss, kommt ein längeres Sitzen vor dem Computer ohnehin nicht in Betracht. Dass nach 1-2 Stunden am Computer „für eine gewisse Zeit“ eine andere Tätigkeit ausgeübt werden muss, ist im Übrigen zu vage, als dass dadurch eine signifikante Einschränkung in der Stellensuche begründet werden könnte.