Keine übermässige Einschränkung ist zudem in der geografischen Vorgabe zu sehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in Lagen über 800 m und ausserhalb der Föhngebiete eingesetzt werden darf. Gerade im Kanton Graubünden lassen sich durchaus Gebiete finden, die dieser Vorgabe entsprechen.