Zu denken ist dabei an das Anfertigen von Kopien, Vertragen von Post oder Kaffee sowie andere Botendienste, die häufig vom Büropersonal übernommen werden. Dass der Beschwerdeführerin dabei keine Lasten über 2-3 kg zugemutet werden dürfen, stellt keine erhebliche Einschränkung dar, zumal gerade bei Tätigkeiten im Büro das Heben von Lasten nicht zum typischen Aufgabenbereich gehört. Keine übermässige Einschränkung ist zudem in der geografischen Vorgabe zu sehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in Lagen über 800 m und ausserhalb der Föhngebiete eingesetzt werden darf.