Anderseits reichen die Vorgaben aber nicht aus, um die Vermittelbarkeit per se auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin stellt richtigerweise fest, dass es bei Tätigkeiten als Sachbearbeiterin sowie generell bei Büroarbeiten durchaus verbreitet ist, dass die Angestellten nicht lediglich vor dem Computer sitzen, sondern weitere Verrichtungen zu erledigen haben. Dies gilt gerade für Personen mit niedrigerem Ausbildungsgrad. Zu denken ist dabei an das Anfertigen von Kopien, Vertragen von Post oder Kaffee sowie andere Botendienste, die häufig vom Büropersonal übernommen werden.