Die Vorgabe, dass die Beschwerdeführerin nur „unter Berücksichtigung ihrer Behinderung“ vermittelt werden darf, bedeutet, dass nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf ihre gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann (ARV 1998 Nr. 5). Gestützt auf die Feststellungen beider Parteien bedeutet dies zunächst, dass die Beschwerdeführerin für Stellen in Frage kommt, die ihr  eine wechselnd gehende, sitzende, stehende Tätigkeit erlauben,  manuelle Tätigkeiten mit Ausnahme des Hebens von Lasten über 2 kg zumutet,