b) Die Vorgabe, dass die Beschwerdeführerin nur „unter Berücksichtigung ihrer Behinderung“ vermittelt werden darf, bedeutet, dass nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf ihre gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann (ARV 1998 Nr. 5).