Aus den Schilderungen beider Parteien ergibt sich eindeutig, dass die Leiden der Beschwerdeführerin dauernd sind. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Leiden die Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen hat, kann zudem geschlossen werden, dass sie erheblich sind (VGU S 03 56, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin ist daher behindert im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG.