Es ist daher vorab zu untersuchen, ob sie überhaupt unter Art. 15 Abs. 2 AVIG fällt. Nach ARV 1995 Nr. 30 ist eine Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Aus den Schilderungen beider Parteien ergibt sich eindeutig, dass die Leiden der Beschwerdeführerin dauernd sind.