3. a) Ist die Leistungsfähigkeit des Versicherten dauernd und erheblich vermindert, beurteilt sich seine objektive Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 2 AVIG (VGU S 03 56, Erw. 5; ARV 1995 Nr. 30). Er ist danach vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder geistig noch körperlich behindert zu sein. Es ist daher vorab zu untersuchen, ob sie überhaupt unter Art. 15 Abs. 2 AVIG fällt.