Den zweiten Bestandteil („in der Lage“) kann man als Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn bezeichnen. Sie liegt vor, wenn die Versicherte nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinen persönlichen und rechtlichen Verhältnissen fähig ist, dem freien Arbeitsmarkt seine Arbeitskraft zu den üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen (VGU S 03 56, Erw. 3b). Verbieten gesetzliche Restriktionen die Annahme einer zumutbaren Arbeit, fehlt es am dritten Begriffsbestandteil, an der Vermittlungsberechtigung. Auch diese steht hier nicht zur Diskussion.