b) Nach der Legaldefinition des Art. 15 Abs. 1 AVIG konstituieren drei Bestandteile den Begriff der Vermittlungsfähigkeit. Der erste („bereit“) betrifft die Bereitschaft des Versicherten seine Arbeitskraft einzusetzen und ist im vorliegenden Fall unbestritten. Den zweiten Bestandteil („in der Lage“) kann man als Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn bezeichnen.