8. Mit Replik vom 21.10.2003 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie nicht behindert sei, sowie, dass die Berücksichtigung der früher ausbezahlten Taggelder zu Unrecht geschehe. Ansonsten werden in der Replik und Duplik keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: