7. Mit Stellungnahme vom 15.09.2003 verlangte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 immer wieder über längere Zeit arbeitslos gewesen und habe Taggelder bezogen. Wenn während längerer Zeit keine feste Anstellung zu finden sei, könne schon daraus auf Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei nur unter den wesentlichen, im Bericht von Dr. … aufgeführten Einschränkungen einsetzbar.