Es gebe durchaus Arbeiten im Bürobereich, bei welchen die geforderte wechselnde Tätigkeit möglich sei. Was den Ausschluss des Hebens von Lasten über 2-3kg und des Arbeitens unterhalb von 800 m und in Föhngebieten betreffe, so entspreche dies der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gebotenen Rücksichtnahme und dürfe nicht zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nur am Computer arbeiten könne, wenn sie alle 1-2 Stunden die Tätigkeit wechsle, sei falsch.