Der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld seit dem 08.10.2002 sei gutzuheissen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin erneut untersuchen zu lassen, alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Entscheidung lediglich auf die Beurteilung durch die Firma …, welche aber nicht auf einer eingehenden Untersuchung beruhe, sondern lediglich auf einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin, welches erst noch falsch wiedergegeben worden sei.