6. Gegen den Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 05.08.2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Einspracheentscheid vom 27.06.2003 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig sei. Der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld seit dem 08.10.2002 sei gutzuheissen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin erneut untersuchen zu lassen, alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.