5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24.04.2003 Einsprache. Unter anderem führte sie an, sie fühle sich, abgesehen von den geschilderten Beschwerden, gesund und arbeite gerne. Es gebe genügend Arbeiten, die ihren Vorgaben entsprächen. Die Einschätzung Dr. …, dass sie lediglich während 1-2 Stunden am Computer arbeiten dürfe, sei falsch. Mit Einspracheentscheid vom 27.06.2003 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.