{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-98_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefa776b3e50338b7120e4460bdb4219660af80c714a79aed7767c1c4ed1606051ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefa776b3e50338b7120e4460bdb4219660af80c714a79aed7767c1c4ed1606051ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_98", "Checksum": "91ee640c74fc1058819354595d51642b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 02.12.2003 S 2003 98\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Die Vorgabe, dass die Beschwerdeführerin nur „unter Berücksichtigung ihrer\nBehinderung“ vermittelt werden darf, bedeutet, dass nur Einsatzmöglichkeiten\nin Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf ihre gesundheitlichen\nLeistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann (ARV 1998 Nr. 5).\nGestützt auf die Feststellungen beider Parteien bedeutet dies zunächst, dass\ndie Beschwerdeführerin für Stellen in Frage kommt, die ihr\n eine wechselnd gehende, sitzende, stehende Tätigkeit erlauben,\n manuelle Tätigkeiten mit Ausnahme des Hebens von Lasten über 2 kg\nzumutet,\n und die sich auf einer Höhe von über 800 m und ausserhalb der\nFöhngebiete befinden.\nEs stellt sich die Frage, ob die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin durch\ndiese drei Vorgaben so stark eingeschränkt wird, dass sie als nicht\nvermittlungsfähig eingestuft werden muss. Dabei lässt sich eine gewisse\nErschwerung der Vermittelbarkeit nicht verleugnen. Anderseits reichen die\nVorgaben aber nicht aus, um die Vermittelbarkeit per se auszuschliessen. Die\nBeschwerdeführerin stellt richtigerweise fest, dass es bei Tätigkeiten als\nSachbearbeiterin sowie generell bei Büroarbeiten durchaus verbreitet ist,\ndass die Angestellten nicht lediglich vor dem Computer sitzen, sondern\nweitere Verrichtungen zu erledigen haben. Dies gilt gerade für Personen mit\nniedrigerem Ausbildungsgrad. Zu denken ist dabei an das Anfertigen von\nKopien, Vertragen von Post oder Kaffee sowie andere Botendienste, die\nhäufig vom Büropersonal übernommen werden. Dass der\nBeschwerdeführerin dabei keine Lasten über 2-3 kg zugemutet werden\ndürfen, stellt keine erhebliche Einschränkung dar, zumal gerade bei\nTätigkeiten im Büro das Heben von Lasten nicht zum typischen\nAufgabenbereich gehört. Keine übermässige Einschränkung ist zudem in der\ngeografischen Vorgabe zu sehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in\nLagen über 800 m und ausserhalb der Föhngebiete eingesetzt werden darf.\nGerade im Kanton Graubünden lassen sich durchaus Gebiete finden, die\ndieser Vorgabe entsprechen.\n\nc) Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Argumentation wesentlich auf die\nTatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Bericht der … nur 1-2\nStunden am Computer sitzen dürfe, danach aber für eine gewisse Zeit eine\nandere Tätigkeit ausüben müsse. Die Beschwerdeführerin hält diese Vorgabe\nfür nicht korrekt und rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da\nihr weder vor noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung Einsicht in\ndiesen Bericht gewährt wurde. Wem in diesem Punkt Recht zu geben ist, kann\nindes offen gelassen werden. Die genannte Vorgabe bedeutet im Verhältnis\nzu den oben, Erw. 4.b) aufgelisteten Erfordernissen keine bedeutende\nEinschränkung der Vermittlungsfähigkeit. Da eine wechselnd sitzende,\ngehende, stehende Tätigkeit gesucht werden muss, kommt ein längeres\nSitzen vor dem Computer ohnehin nicht in Betracht. Dass nach 1-2 Stunden\nam Computer „für eine gewisse Zeit“ eine andere Tätigkeit ausgeübt werden\nmuss, ist im Übrigen zu vage, als dass dadurch eine signifikante\nEinschränkung in der Stellensuche begründet werden könnte.\n\nd) Die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten ist unter Vorgabe\nder Hypothese eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu stellen. Dies\nbedeutet, dass der Versicherte nicht nur bei ausgesprochenem\nArbeitskräftemangel eingesetzt werden kann, sondern auch bei Annahme\neines Gleichgewichtes zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach\nStellen. Dabei umfasst der Angebotsfächer im ausgeglichenen Markt auch\nStellen, bei denen mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen des\nArbeitgebers gerechnet werden darf (ARV 1998 Nr. 5). Gerade unter diesen\nBedingungen ist eine Stelle, wie sie oben, Erw. 4 b) beschrieben wurde,\ndurchaus denkbar. Die Anforderung, in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt\neine Stelle finden zu können, schliesst also die Annahme der Vermittelbarkeit\nder Beschwerdeführerin nicht aus.\n\n5. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin seit\n1993 wiederholt und während längeren Abschnitten arbeitslos war und\nTaggelder bezog. Wenn eine körperlich behinderte Person in einer Periode\nder Hochkonjunktur trotz ernsthafter Bemühungen während längerer Zeit\nkeine feste Anstellung finde, so sei die Folgerung, dass sie demzufolge nicht\nvermittelt werden könne und somit vermittlungsunfähig sei, weder\nbundesrechtswidrig noch willkürlich. Zur Bekräftigung reicht sie\nDatenauszüge ein, die den Bezug von Taggeldern durch die\nBeschwerdeführerin vom 01.11.1993 bis zum 31.10.1995 (400 Taggelder),\nvom 01.05.1998 bis zum 30.04.2000 (442,9 Taggelder) und vom 04.01.2002\nbis im Oktober 2002 (192 Taggelder) belegen. Dem ist entgegenzuhalten,\ndass der wiederholte Bezug von Taggeldern allein nicht ausreicht, um auf\nVermittlungsunfähigkeit des Versicherten zu schliessen. Die Zeiten, in denen\ndie Beschwerdeführerin Taggelder bezog, liegen keineswegs alle in Phasen\nder Hochkonjunktur. Es ist zudem weder belegt, wie intensiv die\nBeschwerdeführerin zu den fraglichen Zeiten Arbeit gesucht hat, noch aus\nwelchen Gründen sie in Arbeitslosigkeit geriet. Allein aufgrund der bezogenen\nTaggelder kann daher nicht auf die Vermittlungsunfähigkeit der\nBeschwerdeführerin geschlossen werden.\n\n"}