{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-98_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefa776b3e50338b7120e4460bdb4219660af80c714a79aed7767c1c4ed1606051ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefa776b3e50338b7120e4460bdb4219660af80c714a79aed7767c1c4ed1606051ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_98", "Checksum": "91ee640c74fc1058819354595d51642b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 02.12.2003 S 2003 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:34", "Checksum": "aa763989e34d79534c987376f2c1f216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 98\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n8. Mit Replik vom 21.10.2003 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie nicht\nbehindert sei, sowie, dass die Berücksichtigung der früher ausbezahlten\nTaggelder zu Unrecht geschehe. Ansonsten werden in der Replik und Duplik\nkeine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht. Auf die weiteren\nAusführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin\nim Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)\nvermittlungsfähig und damit gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. f AVIG zum Bezug von\nTaggeldern berechtigt ist.\n\n2. a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und\nberechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Was unter zumutbarer\nArbeit zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art. 16 AVIG.\n\nb) Nach der Legaldefinition des Art. 15 Abs. 1 AVIG konstituieren drei\nBestandteile den Begriff der Vermittlungsfähigkeit. Der erste („bereit“) betrifft\ndie Bereitschaft des Versicherten seine Arbeitskraft einzusetzen und ist im\nvorliegenden Fall unbestritten. Den zweiten Bestandteil („in der Lage“) kann\nman als Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn bezeichnen. Sie liegt vor,\nwenn die Versicherte nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten\nsowie seinen persönlichen und rechtlichen Verhältnissen fähig ist, dem freien\nArbeitsmarkt seine Arbeitskraft zu den üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung\nzu stellen (VGU S 03 56, Erw. 3b). Verbieten gesetzliche Restriktionen die\nAnnahme einer zumutbaren Arbeit, fehlt es am dritten Begriffsbestandteil, an\nder Vermittlungsberechtigung. Auch diese steht hier nicht zur Diskussion.\n\n3. a) Ist die Leistungsfähigkeit des Versicherten dauernd und erheblich vermindert,\nbeurteilt sich seine objektive Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 2 AVIG\n(VGU S 03 56, Erw. 5; ARV 1995 Nr. 30). Er ist danach vermittlungsfähig,\nwenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung\nseiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt\nwerden könnte.\nb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder geistig noch körperlich\nbehindert zu sein. Es ist daher vorab zu untersuchen, ob sie überhaupt unter\nArt. 15 Abs. 2 AVIG fällt. Nach ARV 1995 Nr. 30 ist eine Behinderung im Sinne\nvon Art. 15 Abs. 2 AVIG eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der\nArbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen\nSinne invalidisierend wirken muss. Aus den Schilderungen beider Parteien\nergibt sich eindeutig, dass die Leiden der Beschwerdeführerin dauernd sind.\nAllein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser\nLeiden die Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen\nhat, kann zudem geschlossen werden, dass sie erheblich sind (VGU S 03 56,\nErw. 5). Die Beschwerdeführerin ist daher behindert im Sinne von Art. 15 Abs.\n2 AVIG.\n\n4. a) Es ist dem Gesagten zufolge gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter\nBerücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare\nArbeit vermittelt werden könnte.\n\n"}