{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-98_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefa776b3e50338b7120e4460bdb4219660af80c714a79aed7767c1c4ed1606051ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfefa776b3e50338b7120e4460bdb4219660af80c714a79aed7767c1c4ed1606051ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_98", "Checksum": "91ee640c74fc1058819354595d51642b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 02.12.2003 S 2003 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:34", "Checksum": "aa763989e34d79534c987376f2c1f216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 98\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nS 03 98\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 2. Dezember 2003\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Anspruch nach AVIG\n\n1. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.02.1947 geboren, ist verheiratet und\ngibt als erlernten Beruf Sachbearbeiterin an. Zuletzt war sie in einem\nElektrofachgeschäft in … tätig. Seit 1993 war sie wiederholt während längerer\nZeit arbeitslos und bezog Taggelder. Heute wohnt sie mit ihrem Mann im\nKanton Graubünden. Seit dem 26.03.2002 macht sie im Kanton Graubünden\nArbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% geltend.\n\n2. Mit Verfügung vom 08.12.2002 wurde die Beschwerdeführerin von der\nBeschwerdegegnerin angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen\nUntersuchung bei der Firma … in … zu unterziehen. Gegen diese Verfügung\nerhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons Graubünden. Mit Urteil vom 07.01.2003 wurde die Beschwerde\nabgewiesen.\n\n3. Am 04.03.2003 wurde die von der Beschwerdegegnerin angeordnete\nUntersuchung bei der Firma … in … durchgeführt. Mit Schreiben vom\n06.03.2003 teilte der untersuchende Arzt. Dr. … der Beschwerdegegnerin mit,\ndass die Beschwerdeführerin an folgenden Beschwerden leide:\n Zunächst bestand während Jahren eine Migräne mit massiven\nKopfschmerzen, die im Zusammenhang mit Föhnlagen und Aufenthalt in\ntieferen Lagen stehe.\n Als zweites leide die Patientin an chronischen Nackenschmerzen, welche\ninsbesondere bei körperlicher Belastung auftreten.\n Zudem habe sie beidseits chronische Ellenbogenschmerzen, wodurch ihr\ndas Heben von Lasten nicht möglich sei.\nFür alle Beschwerden konnte bis anhin keine sichere medizinische Ursache\ngefunden werden. Abgesehen von diesen Leiden sei die Beschwerdeführerin\nnie schwer krank gewesen. Gemäss Dr. … ist sie zu 100% arbeitsfähig, unter\nfolgenden Voraussetzungen:\n Sie muss eine wechselnd gehende, sitzende, stehende Tätigkeit ausüben.\n Manuelle Tätigkeiten sind, bis auf das Heben von Lasten über 2 kg,\nmöglich.\n Arbeiten am Computer sind möglich, sofern alle 1-2 Stunden die Tätigkeit\nfür eine gewisse Zeit gewechselt werden kann.\n Die Arbeitsstelle muss sich auf einer Höhe von über 800 m und ausserhalb\nder Föhngebiete befinden.\n\n4. Auf der Grundlage des Berichts von Dr. … erklärte die Beschwerdegegnerin\ndie Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14.04.2003 als nicht\nvermittlungsfähig und lehnte einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggelder seit dem 08.10.2002 ab.\n\n5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24.04.2003\nEinsprache. Unter anderem führte sie an, sie fühle sich, abgesehen von den\ngeschilderten Beschwerden, gesund und arbeite gerne. Es gebe genügend\nArbeiten, die ihren Vorgaben entsprächen. Die Einschätzung Dr. …, dass sie\nlediglich während 1-2 Stunden am Computer arbeiten dürfe, sei falsch. Mit\nEinspracheentscheid vom 27.06.2003 wies die Beschwerdegegnerin die\nEinsprache ab.\n\n6. Gegen den Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit\nBeschwerde vom 05.08.2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Der Einspracheentscheid vom 27.06.2003 sei\naufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin\nvermittlungsfähig sei. Der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld\nseit dem 08.10.2002 sei gutzuheissen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin\nanzuweisen, die Beschwerdeführerin erneut untersuchen zu lassen, alles\nunter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\nDie Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Entscheidung lediglich auf die\nBeurteilung durch die Firma …, welche aber nicht auf einer eingehenden\nUntersuchung beruhe, sondern lediglich auf einem Gespräch mit der\nBeschwerdeführerin, welches erst noch falsch wiedergegeben worden sei.\nDer Bericht sei der Beschwerdeführerin zudem weder vor noch nach Erlass\nder Verfügung zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nbedeute. Es gebe durchaus Arbeiten im Bürobereich, bei welchen die\ngeforderte wechselnde Tätigkeit möglich sei. Was den Ausschluss des\nHebens von Lasten über 2-3kg und des Arbeitens unterhalb von 800 m und\nin Föhngebieten betreffe, so entspreche dies der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c\nAVIG gebotenen Rücksichtnahme und dürfe nicht zur Annahme von\nVermittlungsunfähigkeit führen. Die Feststellung, dass die\nBeschwerdeführerin nur am Computer arbeiten könne, wenn sie alle 1-2\nStunden die Tätigkeit wechsle, sei falsch.\n\n7. Mit Stellungnahme vom 15.09.2003 verlangte die Beschwerdegegnerin\nAbweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 immer wieder\nüber längere Zeit arbeitslos gewesen und habe Taggelder bezogen. Wenn\nwährend längerer Zeit keine feste Anstellung zu finden sei, könne schon\ndaraus auf Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden. Die\nBeschwerdeführerin verfüge zudem über keine abgeschlossene\nBerufsausbildung und sei nur unter den wesentlichen, im Bericht von Dr. …\naufgeführten Einschränkungen einsetzbar. Aufgrund dieser Gegebenheiten\nkönne nur auf ihre Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden.\n\n"}