3 und 7a). Selbst wenn die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen auch im benachbarten Ausland möglich wäre, verbietet es der Zweck von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG, Leistungen an dort wohnhafte Personen auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit CHF 1000.--.