AVIG hat auch zum Zweck, den Leistungsexport von Versicherungsleistungen zu verhindern. Dies gilt auch noch nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU bzw. EG, da auch dort, wie die vorhergehende Erwägung zeigt, der Leistungsexport nur unter strengen Voraussetzungen gewährleistet wird. Zudem gewährleistet Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG die effiziente Suche nach einer neuen Stelle in der Schweiz, welche faktisch nur vor Ort getätigt werden kann (VGU S 98 544 vom 3. November 1998, Erw. 3.; PVG 1996 Nr. 94, Erw. 3 und 7a).