4. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen, die Zweck der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG sei, auch im benachbarten Ausland möglich sei. Ob dies der Fall ist, kann offen gelassen werden. Wohl soll die Bestimmung die Kontrolle ermöglichen, jedoch geht ihr Zweck darüber hinaus. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG hat auch zum Zweck, den Leistungsexport von Versicherungsleistungen zu verhindern.